V e r e i n s s a t z u n g§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „VEREIN NATIONALER & INTERNATIONALER
UNTERHALTUNGSKUNST LEIPZIG“. Es soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen
Sitz in Leipzig.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist:
die
Förderung der lokalen, nationalen und internationalen Artistik und
Variete- und Unterhaltungskunst.
die Traditionspflege der
Unterhaltungskunst.
der Erfahrungsaustausch zu Fragen der Varieté-
und Unterhaltungskunst und die Geselligkeit der Vereinsmitglieder.
Die Förderung der lokalen, nationalen und internationalen Varieté-
und Unterhaltungskunst soll insbesondere geschehen durch die Beschaffung
und Verwendung von Mitteln für Vorhaben wie:
die Unterstützung
junger Artisten und Variete- und Unterhaltungskünstlern,
die
Initiierung, Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen und
Projekten, welche das Ziel haben, die Anerkennung der Varieté- und
Unterhaltungskunst zu fördern sowie Künstler und das Publikum
zusammenzubringen, z.B. Organisation eines „Festivals Junger
Varieté-Kunst“
die Förderung des künstlerischen Nachwuchses
Zur Geselligkeit der Vereinsmitglieder sollen die gemeinsamen Besuche
der Programme des Krystallpalast Varietés dienen.
Der Verein kann mit
anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Leipzig, die es ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der Kulturförderung zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Firmen
und juristische Personen können Mitglied werden, sind allerdings mit
jeweils nur einer Stimme in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, der das
Anerkenntnis der Satzung enthalten muss, und über den der Vorstand nach
freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der
Vorstand kann einstimmig Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.
Ordentliche
Mitglieder verpflichten sich beim Beitritt, sich während ihrer
Mitgliedschaft tatkräftig für die Zwecke des Vereins einzusetzen und die
Verwirklichung seiner konkreten Vorhaben durch persönlichen Einsatz und
Erledigung anfallender Arbeiten zu fördern.
§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss
oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt eines Mitgliedes ist
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein
wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei wiederholten vorsätzlichen
Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse der Vereinsorgane. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu
machen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.
Ist das Mitglied mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen trotz wiederholter mündlicher oder schriftlicher
Mahnung im Verzug, kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss ist
anzudrohen. Eine weitergehende Begründungspflicht für den Ausschluss
oder eine Berufungsmöglichkeit besteht nicht.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt jährlich Beiträge von den
ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Die Höhe des Beitrages,
seine Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten werden von einer
Beitragsordnung bestimmt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird. Sie hat für ordentliche Mitglieder einen regulären Beitrag, einen
ermäßigten Beitrag und Beitragsbefreiungsmöglichkeiten vorzusehen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten nach außen hin gemeinsam. Die
Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Mitglieder in den erweiterten
Vorstand wählen. Dieser ist kein Vertretungsvorstand, aber
stimmberechtigt im Gesamtvorstand.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt
mindestens bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
§ 9
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat
jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen
vertreten.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
(a) die Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes;
(b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes;
(c) die Beschließung und Änderung der Beitragsordnung;
(d) Satzungsänderungen;
(e) die Entscheidung nach § 5 über
strittige Mitgliedschaftsfragen. Bei Entscheidung nach dieser
Ziffer stimmt der Betroffene nicht mit;
(f) die Auflösung
des Vereins;
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung
stattzufinden. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei soll eine Frist von
einem Monat eingehalten werden.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder auch einem von
der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
§ 11
Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen geltend als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des
Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu
unterschreiben.
§ 12
Haftungsausschluß
(1)Der Verein und
seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich
erfolgte Pflichtverletzungen.
(2)Der Verein haftet seinen
Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die
möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung
abgedeckt ist.
(3)Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen
gefaßt. Sie können im Ausnahmefall auch schriftlich durch Rundfrage bei
allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes
herbeigeführt werden.
(4)Eine Abstimmung darf im Verlauf einer
Versammlung nur wiederholt werden, wenn das Abstimmungsergebnis und/oder
ein Formfehler festgestellt wird.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluß der Gründungsversammlung am ......
.............. in Kraft gesetzt.
Leipzig, den .................
2004
Unterschriften:
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